Abgrenzung zu öffentlichen Gewässern
Fall 1:
Wird Niederschlagswasser von Flächen direkt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, werden diese Flächen nicht veranlagt.
Fall 2:
Erfolgt die Einleitung von Niederschlagswasser hingegen - auch über kurze Strecken - über das öffentliche Kanalnetz in ein öffentliches Gewässer, so werden diese Flächen veranlagt.
Fall 3:
Nicht jeder Graben ist ein öffentliches Gewässer; wurde der Graben ursächlich für die Ableitung von Niederschlagswasser von der Kommune hergestellt, so gehört diese Anlage zum Kanalnetz und die angeschlossenen Flächen werden veranlagt.